Gerichtliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Es dient der Feststellung, Durchsetzung und Sicherung privater Rechte.
Geregelt ist der Zivilprozess in der Zivilprozessordnung (ZPO).
Er findet vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht,
Bundesgerichtshof) statt, die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören.
Der Zivilprozess unterscheidet sich grundsätzlich von anderen Prozessarten, etwa dem Strafprozess.
Besondere Arten des Zivilprozesses sind:
Gemeinhin wird der Zivilprozess in drei Abschnitte unterteilt:
Im Erkenntnisverfahren wird entschieden, ob ein Anspruch entsteht. Es beginnt
mit der Erhebung der Klage und endet entweder durch ein rechtskräftiges
Urteil oder durch Rücknahme der Klage, Anerkenntnis des Beklagten, Erklärung
der Erledigung der Hauptsache beziehungsweise Prozessvergleich.
Die Zuständigkeit (Amts- oder Landgericht) richtet sich in der Regel nach
dem Streitwert.
Nach Klageerhebung entscheidet das Gericht, ob ein schriftliches Vorverfahren
stattfinden soll (§ 276 ZPO) oder ein frühen erster Termin anberaumt wird
(§ 275 ZPO). Dann stellt es die Klage an den Beklagten zu.
Der mündlichen Verhandlung geht in der Regel eine Güteverhandlung voraus (278
ZPO). Nur wenn es dort zu keiner Einigung kommt, erfolgt anschließend
die mündliche Verhandlung.
Das Gericht entscheidet zunächst, ob die Klage zulässig ist. Dazu
müssen verschiedene Prozessvoraussetzungen vorliegen, die es von Amts wegen
prüft:
Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, weist das Gericht die Klage als unzulässig
ab. Ist die Klage dagegen zulässig, fällt das Gericht auf Antrag ein
Urteil zur Begründetheit der Klage.
Gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts stehen - je nach Art
der Entscheidung - verschiedene Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung
(Beschwerde, Berufung, Revision).
Erst wenn der Rechtsweg erschöpft oder die Fristen für die Rechtsmittel verstrichen
sind, ist das Urteil rechtskräftig und das Erkenntnisverfahren beendet.
Auf das Erkenntnis- folgt das Klauselverfahren. Es ist Bedingung dafür, dass ein Titel (z. B. Urteil) zwangsweise vollstreckt werden kann. Dabei erteilt das Prozessgericht dem Gläubiger auf Antrag eine vollstreckbaren Ausfertigung des Titels.
Nach erteilter Klausel ist die Zwangsvollstreckung möglich (Vollstreckungsverfahren).
Das Gericht stellt eine Klage an den Gegner in aller Regel erst zu, wenn der Kläger die vollen Gerichtsgebühren vorher gezahlt hat. Vorher wird die Klage nicht rechtshängig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Anerkenntnis
Anhängigkeit
Berufung
Beweis
Beweislast
Erledigung der Hauptsache
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Gerichtskosten
Güteverhandlung/ Zivilprozess
Klage
Klagerücknahme
Mahnverfahren
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Prozessvergleich
Rechtsbehelf
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Revision
Säumnis
Strafprozess
Streitgegenstand
Urkundenprozess
Verhandlungsgrundsatz
Vollstreckungstitel
Wiederaufnahme des Verfahrens
Zivilrecht
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeitsstreitwert
Zustellung im Zivilprozess
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Norm:
§ 1 ZPO