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Zivilrecht

Auch Privatrecht genannt. Teil der Rechtsordnung, in dem die Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Individuen geregelt sind.
Gegenbegriff zum Privatrecht ist das öffentliche Recht.

Das Privatrecht kann wiederum unterteilt werden, und zwar in:

Die Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Privatrecht hat in der Praxis vor allem für die Bestimmung des Rechtsweges und des sachlich zuständigen Gerichts Bedeutung.

Die Feststellung, ob es sich um eine zivilrechtliche Vorschrift handelt, ist nicht immer einfach und wird von Zivil- und Verwaltungsgerichten nach teilweise unterschiedlichen Theorien vorgenommen. Die heute vorherrschende modifizierte Subjektstheorie geht davon aus, dass es sich um öffentliches Recht handelt, wenn durch die betreffende Rechtsnorm ein Hoheitsträger (Träger staatlicher Gewalt mit Hoheitsbefugnissen) besonders berechtigt oder verpflichtet wird. Gilt die Norm dagegen für alle Betroffenen gleichermaßen, liegt Zivilrecht vor.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitsrecht
Bürgerliches Recht
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Öffentliches Recht
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Rechtsgebiete

Norm:
§ 13 GVG
§ 40 VwGO


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