Gesetzliche vorgesehene Ordnung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die auch gegenüber Dritten Wirkung hat.
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das gibt § 1363 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Die Zugewinngemeinschaft ist deshalb auch der am meisten verbreitete Güterstand.
Wesensmerkmale:
Allerdings wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen der Ehegatten
dann ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet; also im Regelfall bei
einer Scheidung (Zugewinnausgleich).
Auch im Todesfall kommt der Zugewinnausgleich zur Anwendung, indem der Ausgleich
des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des
überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht.
Nachdem es bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse gibt, ist der Begriff "Zugewinngemeinschaft" nicht nur ungenau, sondern auch irreführend. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft. Treffender wäre die Bezeichnung "Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns".
Jeder Ehegatte bleibt also während der Ehe Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände,
die er in aller Regel selbstständig verwaltet (§ 1364 BGB) und auch nutzt.
Die selbstständige Vermögensverwaltung ist in der gesetzlichen "Standard-Ehe"
jedoch in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Der gesetzliche Güterstand kann durch Ehevertrag modifiziert werden oder ein gänzlich anderer Güterstand (Gütergemeinschaft, Gütertrennung) vereinbart werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehe
Ehevertrag
Erbrecht des Ehegatten
Familienrecht
Güterstand
Gütergemeinschaft
Güterrechtsregister
Hausrat
Gütertrennung
Scheidung
Unbenannte Zuwendungen
Zugewinnausgleich
Ratgeber:
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung
Norm:
§ 1363 BGB