Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, der eine eigene Forderung gegen den Gläubiger hat.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede und deshalb vor Gericht nur dann zu beachten, wenn es auch von der Prozesspartei behauptet wird.
Voraussetzungen:
Der Schuldner kann sein Zurückbehaltungsrecht auch mit einem verjährtem Gegenanspruch geltend machen, sofern sein Anspruch noch nicht verjährt war, als der Anspruch des Schuldners wirksam war.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 273 BGB