Rechtliche Zuordnung einer Verwaltungsaufgabe zu einem bestimmten Verwaltungsträger oder einer bestimmten Behörde.
Durch die Regelung von Zuständigkeiten werden die öffentlichen Aufgaben
den einzelnen Trägern der Verwaltung zugewiesen.
Die Zuweisung kann durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift erfolgen.
Die Zuständigkeit einer Behörde ist nicht allgemein geregelt, sondern
muss individuell für die jeweilige Aufgabe ermittelt werden.
Nacheinander ist zu bestimmen:
Aus dem Zusammenwirken der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit lässt sich so die zuständige Behörde ermitteln.
Die Zuständigkeitszuweisungen beschränken sich grundsätzlich darauf, die öffentliche Aufgabe einer bestimmten Behörde zuzuweisen. Innerhalb der Behörde entscheidet der Geschäftsverteilungsplan oder der Behördenleiter über die endgültige Zuweisung. In wenigen Fällen ist die Zuständigkeit auch innerhalb einer Behörde gesetzlich geregelt und eine Aufgabe einer bestimmten Person zugewiesen, beispielsweise dem Behördenleiter. Diese zusätzliche Zuständigkeitszuweisung wird als funktionelle Zuständigkeit oder instanzielle Zuständigkeit bezeichnet.
Ist die Behörde zuständig, so hat sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die ihr zugewiesene Aufgabe zu erfüllen.
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes beurteilt sich danach, ob die richtige Behörde gehandelt hat.
War der handelnde Verwaltungsträger nicht zuständig, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
Das Handeln eines Amtes als Unterabteilung einer Behörde wird der Behörde zugerechnet. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob das zuständige Amt gehandelt hat.
Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führt grundsätzlich nicht zu dessen Unwirksamkeit. Hat eine unzuständige Behörde einen Verwaltungsakt erlassen, kann dieser dennoch Bestandskraft entfalten und bleibt bis zu seiner Aufhebung wirksam. Nur wenn die Behörde in keinem denkbaren Fall entsprechende Regelungen treffen dürfte (absolute Unzuständigkeit) oder die Angelegenheit überhaupt nicht behördlich (sondern nur gerichtlich) geregelt werden kann, ist der Verwaltungsakt allein aufgrund der Unzuständigkeit nichtig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtshilfe
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Finanzbehörde
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsrecht
Vollstreckungsbehörde
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Norm:
§ 3 VwVfG
§ 44 VwVfG