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Zuständigkeit/ instanzielle

Rechtliche Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen unter- und übergeordneten Gerichten oder Behörden.

Aus den Regelungen zur instanziellen Zuständigkeit geht hervor, welche sachlich und örtlich zuständige Stelle innerhalb des Behördenaufbaus oder innerhalb eines gerichtlichen Instanzenzuges die bestimmte Aufgabe wahrzunehmen hat. Insbesondere betrifft dies die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die übergeordnete Gerichtsinstanz oder Behörde zur Entscheidung befugt ist.

Im Zivilprozess bestimmt beispielsweise die instanzielle Zuständigkeit die Aufgabenverteilung zwischen Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
Im Verwaltungsverfahren wird durch die instanzielle Zuständigkeit geregelt, wann die Unterbehörde, wann die Mittelbehörde und wann die Oberbehörde bzw. Oberste Behörde tätig werden muss.

In bestimmten Bereichen sind neben der instanziellen Zuständigkeit auch die personelle Aufgabenverteilung innerhalb eines Gerichtes oder einer Behörde geregelt, beispielsweise zwischen Richtern, Rechtspflegern, Gerichtsvollziehern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder zwischen den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts (Familiengericht, Vollstreckungsgericht, etc.). Eine solche Zuweisung unter den verschiedenen Organen wird funktionelle Zuständigkeit oder auch funktionale Zuständigkeit genannt.

Praxistipp:

Die instanzielle Zuständigkeit ergibt sich aus den verschiedenen Gesetzen und ist für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Gericht der Hauptsache
Oberste Bundesbehörde
Prozessgericht
Zivilprozess
Zuständigkeit einer Behörde
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche

Norm:
§ 64 ArbGG
§ 72 GVG
§ 119 GVG
§ 29 SGG
§ 46 VwGO


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