Rechtlich geregelte Aufgabenzuweisung zwischen verschiedenen sachlich zuständigen Gerichten oder Behörden nach einem örtlichen Gebiet.
Im Verwaltungsverfahren ist die Behörde des Ortes zuständig, in dem
die betreffende natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat.
Hat der örtlich unzuständige Verwaltungsträger gehandelt, ist
der Verwaltungsakt rechtswidrig, wobei der Mangel des Verwaltungsaktes aber
dann unbeachtlich ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte
getroffen werden können.
Im Gerichtsprozess bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in der
Regel nach den Gerichtsbezirken.
Die örtliche Zuständigkeit ist Prozessvoraussetzung, also Voraussetzung
für die Zulässigkeit einer Klage bei einem bestimmten Gericht.
Wurde ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen, muss das angerufene
Gericht in der Regel an das örtlich zuständige Gericht verweisen (§ 83
Verwaltungsgerichtsordnung, § 281 Zivilprozessordnung).
Bei Behörden besteht - außer im sozialrechtlichen Verfahren (§
16 SGB I - eine solche Pflicht dagegen in der Regel nicht.
Im Zivilprozess müssen die Parteien die fehlende Zuständigkeit vor Beginn der Verhandlung rügen, andernfalls darf unter Umständen auch vor einem örtlich unzuständigen Gericht verhandelt werden (Rügelose Einlassung). Rügt der Beklagte im Zivilprozess allerdings die Zuständigkeit, muss der Kläger einen Verweisungsantrag stellen, sonst wird die Klage - kostenpflichtig - als unzulässig abgewiesen. Er kann dann vor dem zuständigen Gericht nochmals klagen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gericht der Hauptsache
Gerichtsstand
Gerichtsstandsvereinbarung
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Prozessgericht
Rügelose Einlassung
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsakt
Zuständigkeit einer Behörde
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ sachliche
Zuständigkeitsvereinbarung
Norm:
§ 38 FGO
§ 57 SGG
§ 3 VwVfG
§ 52 VwGO
§ 12 ZPO