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Zuständigkeit/ sachliche

Zuteilung von Aufgaben an Gerichte oder Behörden nach dem Sachgegenstand.

Im Verwaltungsverfahren werden Aufgaben den einzelnen Trägern der Verwaltung (Verbandskompetenz) und konkretisierend den einzelnen Behörden der Verwaltungsträger (Organkompetenz) zugewiesen.

Im Gerichtsverfahren ist die sachliche Zuständigkeit Prozessvoraussetzung, also Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage bei einem Gericht.
Sie regelt, welches Eingangsgerichts innerhalb eines Rechtsweges zuständig ist.

Für den Zivilprozess und den Strafprozess sind entsprechende Regelungen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthalten. So sind zivilprozessual für Streitwerte bis 5.000 Euro in erster Instanz grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, darüber die Landgerichte §§ 23, 23a, 71 GVG).

Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts ist von der Zulässigkeit des Rechtsweges zu unterscheiden (Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten).

Wurde ein sachlich unzuständiges Gericht angerufen, muss das angerufene Gericht in der Regel an das sachlich zuständige Gericht verweisen (§ 83 Verwaltungsgerichtsordnung, § 281 Zivilprozessordnung).
Bei Behörden besteht - außer im sozialrechtlichen Verfahren (§ 16 SGB I) - eine solche Pflicht dagegen in der Regel nicht.

Praxistipp:

Im Zivilprozess müssen die Parteien die fehlende Zuständigkeit vor Beginn der Verhandlung rügen, andernfalls darf unter Umständen auch vor einem örtlich unzuständigen Gericht verhandelt werden (Rügelose Einlassung). Rügt der Beklagte im Zivilprozess allerdings die Zuständigkeit, muss der Kläger einen Verweisungsantrag stellen, sonst wird die Klage - kostenpflichtig - als unzulässig abgewiesen. Er kann dann vor dem zuständigen Gericht nochmals klagen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Gericht der Hauptsache
Gerichtsstand
Gerichtsverfassung
Prozessgericht
Rechtsweg
Rügelose Einlassung
Zuständigkeit einer Behörde
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeitsstreitwert
Zuständigkeitsvereinbarung

Norm:
§ 2 ArbGG
§ 35 FGO
§ 23 GVG
§ 71 GVG
§ 8 SGG
§ 1 StPO
§ 45 VwGO
§ 1 ZPO


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