Wert des Klageanspruchs, nach dessen Höhe in Zivilprozessen die erstinstanzliche
Zuständigkeit von Amtsgerichten und Landgerichten abgegrenzt wird.
Er wird gemäß der in den Paragrafen 3 bis 9 der Zivilprozessordnung
(ZPO) enthaltenen Bestimmungen ermittelt.
Aus dem Zuständigkeitsstreitwert ergibt sich im Zivilprozess die sachliche
Zuständigkeit der Gerichte, also ob eine Klage vor dem Amtsgericht oder
dem Landgericht verhandelt werden muss.
Das Landgericht ist grundsätzlich zuständig, wenn der Streitwert
über 5.000 Euro liegt, darunter das Amtsgericht ((§§ 23 Absatz
1 Nr. 1, 71 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG).
Für bestimmte Angelegenheiten ist allerdings eine sachliche Zuständigkeit
unabhängig vom Streitwert festgelegt (§§ 23 Absatz 1 Nr. 2, 23a,
71 Absatz 2 GVG).
Bei der Festsetzung des Streitwertes ist unmittelbar vom Streitgegenstand oder
dem prozessualen Anspruch auszugehen.
Generell gilt:
Fordert der Kläger einen Geldbetrag, so ist diese Summe der Streitwert.
Handelt es sich um andere Ansprüche, so sind dazu die jeweiligen Bestimmungen
in der ZPO oder in der Kostenordnung (KostO) zu beachten:
Der Zuständigkeitsstreitwert ist vom Gebührenstreitwert zu unterscheiden, der zur Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten herangezogen wird. Hierzu finden sich besondere Vorschriften im Gerichtskostengesetz (GKG).
Lässt sich der Streitwert nicht anhand der gesetzlichen Bestimmungen festsetzen, so ist der Zuständigkeitsstreitwert nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen (§ 3 ZPO). Dabei ist von dem Interesse des Klägers am Streitgegenstand auszugehen, nicht vom Interesse des Beklagten. Beweisaufnahmen und Sachverständige können helfen. Wertangaben des Klägers binden das Gericht nicht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Arrestverfahren
Einstweilige Verfügung
Ermessen
Gebührenstreitwert
Gerichtskosten
Landgericht (LG)
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Rechtsmittelstreitwert
Zivilprozess
Zuständigkeit/ sachliche
Zuständigkeitsvereinbarung
Norm:
§ 23 GVG
§ 71 GVG
§ 3 ZPO