Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Zuständigkeitsstreitwert

Wert des Klageanspruchs, nach dessen Höhe in Zivilprozessen die erstinstanzliche Zuständigkeit von Amtsgerichten und Landgerichten abgegrenzt wird.
Er wird gemäß der in den Paragrafen 3 bis 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Bestimmungen ermittelt.

Aus dem Zuständigkeitsstreitwert ergibt sich im Zivilprozess die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, also ob eine Klage vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht verhandelt werden muss.

Das Landgericht ist grundsätzlich zuständig, wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt, darunter das Amtsgericht ((§§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG).
Für bestimmte Angelegenheiten ist allerdings eine sachliche Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert festgelegt (§§ 23 Absatz 1 Nr. 2, 23a, 71 Absatz 2 GVG).

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist unmittelbar vom Streitgegenstand oder dem prozessualen Anspruch auszugehen.
Generell gilt:

Fordert der Kläger einen Geldbetrag, so ist diese Summe der Streitwert.
Handelt es sich um andere Ansprüche, so sind dazu die jeweiligen Bestimmungen in der ZPO oder in der Kostenordnung (KostO) zu beachten:

Der Zuständigkeitsstreitwert ist vom Gebührenstreitwert zu unterscheiden, der zur Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten herangezogen wird. Hierzu finden sich besondere Vorschriften im Gerichtskostengesetz (GKG).

Praxistipp:

Lässt sich der Streitwert nicht anhand der gesetzlichen Bestimmungen festsetzen, so ist der Zuständigkeitsstreitwert nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen (§ 3 ZPO). Dabei ist von dem Interesse des Klägers am Streitgegenstand auszugehen, nicht vom Interesse des Beklagten. Beweisaufnahmen und Sachverständige können helfen. Wertangaben des Klägers binden das Gericht nicht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Arrestverfahren
Einstweilige Verfügung
Ermessen
Gebührenstreitwert
Gerichtskosten
Landgericht (LG)
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Rechtsmittelstreitwert
Zivilprozess
Zuständigkeit/ sachliche
Zuständigkeitsvereinbarung

Norm:
§ 23 GVG
§ 71 GVG
§ 3 ZPO


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern