Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache, Eigentümer einer Sache oder Berechtigter an einer Sache, von der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Der Begriff ist im Polizei- und Ordnungsrecht relevant.
Zustandsstörer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Die Gefahr muss von der Sache ausgehe, entweder aus ihrer Beschaffenheit selbst
oder ihrer Beziehung zur Umwelt.
Sie muss durch den Berechtigten zurechenbar hervorgerufen worden sein. Besteht
die Gefahr nur aufgrund des Missbrauchs der Sache durch Dritte, besteht keine
Zustandshaftung.
Zustandsstörer sind für den betreffenden Zustand polizei- und ordnungsrechtlich
verantwortlich (Polizeipflicht).
Sie können zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen werden.
Das gilt grundsätzlich unabhängig von ihren persönliche Verhältnissen
und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
Der Zustandsstörer ist zu unterscheiden vom:
Sind mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Auswahl des Pflichtigen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen, wenn eine Gefahr nicht mit eigenen Mitteln und nicht unter Inanspruchnahme von Verhaltensstörern oder Zustandsstörern (rechtzeitig) beseitigt werden kann, auch jede andere Person (Nichtstörer) zur Gefahrenabwehr in Anspruch nehmen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ermessen
Gefahr/ öffentliche
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeiverfügung
Sicherheit und Ordnung/ öffentliche
Verhaltensstörer
Verwaltungsrecht