Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift.
Das Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht schreibt in vielen
Fällen die Zustellung vor.
Zuzustellen sind beispielsweise:
Für das Verwaltungsverfahren gelten besondere Zustellungsvorschriften,
die auf Bundesebene im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) niedergelegt sind.
Auf diese wird für das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren
in den jeweiligen Prozessordnungen verwiesen (§ 56 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung,
§ 63 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz, § 53 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung).
Für Landesbehörden bestehen eigene Zustellungsgesetze in den Bundesländern,
die allerdings meist auf die Vorschriften des VwZG für anwendbar erklären.
Zuzustellen ist an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. Wurde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt ist nur der Bevollmächtigte empfangsberechtigt (§ 8 Absatz 1 Satz 2 VwZG).
Im Verwaltungsrecht wird grundsätzlich zwei Zustellungsformen unterschieden:
Die Zustellung durch die Post kann entweder mit Zustellungsurkunde oder mittels
eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Bei der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde übergibt die Behörde,
die die Zustellung veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post. Das Schriftstück
wird mit einem Vordruck für die Zustellungsurkunde versehen. Nach Übergabe des
Schriftstückes beurkundet der Postbedienstete die Zustellung und leitet die
Urkunde an die Behörde zurück. Wird der Empfänger nicht angetroffen, ist eine
Ersatzzustellung - wie im Zivilverfahren - möglich (§3 Absatz 3 VwZG in
Verbindung mit §§ 177 bis 181 Zivilprozessordnung).
Die Zustellungsurkunde beweist sowohl den Zugang des Schriftstücks als
auch dessen Inhalt.
Erfolgt die Zustellung mittels eines eingeschriebenen Briefes gilt dieser
mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn,
er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (§ 4 VwZG).
Der Tag der Aufgabe zur Post ist von der Behörde in den Akten zu vermerken.
Die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebenen Brief beweist - im Unterschied
zur Zustellungsurkunde - nur die Absendung, nicht jedoch den tatsächlichen Zugang
und ebenso wenig den Inhalt.
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang zu beweisen, der Aufgabevermerk genügt
jedoch dem Beweis des ersten Anscheins.
Stellt die Behörde selbst zu, kann dies entweder gegen Empfangsbekenntnis oder mittels Vorlegens der Urschrift erfolgen.
Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis händigt der Bedienstete dem Empfänger
das Schriftstück aus und der Empfänger unterschreibt das mit Datum versehene
Empfangsbekenntnis.
Der Behördenbedienstete vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück das Datum
der Zustellung.
Für die Ersatzzustellung gelten bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
von den allgemeinen Vorschriften in der ZPO leicht abweichende Normen, die in
§§ 10 bis 13 VwZG festgehalten sind.
An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer kann die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis dergestalt erfolgen, dass das Schriftstück durch einfachen Brief übermittelt wird (§ 5 Absatz 2 VwZG). Der Empfänger muss dann die Empfangsbekenntnis unterschrieben zurücksenden.
Die Zustellung durch Vorlage der Urschrift ist nur an Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zulässig.
Für besondere Fälle sind in den Paragrafen 14 bis 16 VwZG Sonderarten der Zustellung vorgesehen:
Durch öffentliche Zustellung wird ein Schriftstück zugestellt, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Dabei wird das Schriftstück an der Bekanntmachungstafel der zuständigen Behörde ausgehängt. Nach zwei Wochen, bei einer Ladung nach einem Monat, wird eine Zustellung fingiert.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Ersatzzustellung
Klage
Verwaltungsrecht
Verwaltungsvollstreckung
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Zuständigkeit einer Behörde
Zustellung im Zivilprozess
Norm:
§ 1 VwZG