Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung.
Wird mittels Verwaltungsakt eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert,
aber nicht erfüllt, kann die Behörde den Verwaltungsakt durch Anwendung
eines Zwangsmittels durchsetzen (Verwaltungszwang).
Geldforderungen werden dagegen durch Beitreibung vollstreckt.
In den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder werden drei Zwangsmittel unterschieden:
Die Anwendung eines Zwangsmittels ist erst zulässig, wenn
Darüber hinaus muss das konkrete Zwangsmittel grundsätzlich vor seiner Anwendung schriftlich angedroht und festgesetzt werden (gestrecktes Verfahren). Die Androhung des Zwangsmittels kann jedoch bereits mit dem Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes erfolgen. Nur wenn die Voraussetzungen für einen so genannten Sofortvollzug vorliegen, sind eine Androhung und Festsetzung entbehrlich.
Bei der Auswahl des konkreten Zwangsmittels muss die Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Sie muss das effektivste Mittel wählen, dass den Betroffenen möglichst gering belastet.
Ein Verwaltungsakt, gegen den fristgerecht Widerspruch einlegt oder Anfechtungsklage erhoben wurde, entfaltet - bis auf die in § 80 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Ausnahmen - aufschiebende Wirkung, den so genannten Suspensiveffekt (§ 80 Absatz 1 VwGO). Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf darf die Behörde nicht vollstrecken.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Androhung des Zwangsmittels
Aufschiebende Wirkung
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Beitreibung
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Ersatzvornahme
Ersatzzwangshaft
Festsetzung des Zwangsmittels
Sofortvollzug
Suspensiveffekt
Unmittelbarer Zwang
Verhältnismäßigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszwang
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungstitel
Zwangsgeld
Norm:
§ 9 VwVG
§ 15 VwVG