Neben der Zwangsverwaltung und der Zwangshypothek eine Form der Zwangsvollstreckung
in ein Grundstück.
Das Verfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(ZVG) geregelt.
Es kann auch bei Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftschiffen angewandt werden.
Die Zwangsversteigerung bezweckt die Befriedigung des Gläubigers durch
Veräußerung von unbeweglichen Gegenständen des Schuldners.
Der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner muss also Eigentümer des
Grundstücks sein. Das Gericht prüft aber nur, ob der Schuldner im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der wahre, nicht eingetragene
Eigentümer hat die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).
Die Zwangsversteigerung wird vom Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger am Amtsgericht,
§ 3 Nr.1i Rechtspflegergesetz) auf Antrag durch Beschluss angeordnet und
gleichzeitig ein Versteigerungstermin bestimmt.
Die Anordnung wird auf Ersuchen des Gerichts vom Grundbuchamt ins Grundbuch
eingetragen (Zwangsversteigerungsvermerk).
Der Beschluss der Zwangsversteigerung bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks
(§ 20 ZVG).
Dies Beschlagnahme erstreckt sich grundsätzlich auf:
Der Umfang der Beschlagnahme bestimmt den Gegenstand der Versteigerung (§ 55 ZVG) und damit das Eigentum, welches der Ersteher erwirbt.
Ist die Zwangsversteigerung angeordnet, können andere Gläubiger des Schuldners die Zwangsversteigerung nur durch Beitritt zum Verfahren betreiben (§27 ZVG).
Im Termin wird das Grundstück versteigert.
Es erhält derjenige den Zuschlag für das Grundstück, der das höchste Angebot
abgegeben hat. Das Gebot muss jedoch mindestens bei der Hälfte des Grundstückswertes
liegen.
Durch den Zuschlag wird der Ersteher - anders als bei der Versteigerung beweglicher
Sachen - gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks.
Der Versteigerungserlös wird in einem Verteilungstermin an die Gläubiger verteilt.
Das Zwangsversteigerungsverfahren endet mit der berichtigenden Eintragung ins Grundbuch.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann auch dann erfolgen, wenn der Gläubiger nur geringfügige Forderungen gegen den Schuldner hat; allenfalls bei einer ganz geringen Restforderung kann im Interesse des Eigentümers eine Zwangsversteigerung ausgeschlossen sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschlagnahme
Drittwiderspruchsklage
Eigentum
Gläubiger
Grundbuch
Grundstück
Rechtspfleger
Schuldner
Teilungsversteigerung
Versteigerung
Vollstreckungsgericht
Versteigerung gepfändeter Sachen
Vollstreckung
Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 15 ZVG