Hat der Gläubiger im Zivilverfahren einen vollstreckbaren Titel (z.B. einen Mahnbescheid oder ein Urteil gegen den Schuldner) erwirkt, kann er die Verwirklichung des Anspruchs durch die Vollstreckungsbehörden in Gang setzen.
Geldforderungen vollstreckt der Gerichtsvollzieher, gegebenenfalls durch Pfändung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gerichtsvollzieher
Pfändung
Titel
Urteile/ vollstreckungsfähige
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§§ 704 ff ZPO