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Zweitbescheid

Sachliche Entscheidung einer Behörde über einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verwaltungsakt mit gleichem Ausspruch ergangen ist.

Zu einem Zweitbescheid kommt es vor allem, wenn nach Bestandskraft eines Verwaltungsaktes der Betroffene beispielsweise einwendet, die Voraussetzungen für den Erlass seien im Nachhinein weggefallen. Prüft die Behörde (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) den Verwaltungsakt erneut und erlässt einen Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt, handelt es sich um einen Zweitbescheid. Dabei kann sie durchaus andere, als die bisherigen Gründe anführen, entscheidend ist, dass die Verfügung gleichlautend ist.

Der Zweitbescheid ist von der wiederholenden Verfügung zu unterscheiden, der keine erneute Sachprüfung vorausgeht und die die Erstentscheidung nur wiederholt.
Kein Zweitbescheid ist auch ein Bescheid, in dem die Behörde nur auf die frühere Entscheidung verweist.

Praxistipp:

Der Zweitbescheid ist - anders als die wiederholende Verfügung - ein neuer Verwaltungsakt. Er eröffnet deshalb einen eigenen Rechtsweg, kann selbstständig angefochten werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abhilfebescheid
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher


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