Rechtsnormen, die nicht durch vertragliche Vereinbarung geändert oder
aufgehoben werden kann, sondern allgemeine Geltung hat.
Abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam.
Das zwingende Recht wird auch als unabdingbares Recht bezeichnet (ius cogens).
Gegenstück ist das dispositive (abdingbare) Recht (ius dispositivum), von dessen Inhalt durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann.
Zum zwingenden Recht gehört grundsätzlich das öffentliche Recht.
Dagegen ist das Zivilrecht - wegen des Grundsatzes der Privatautonomie - in
der Regel dispositiv.
Die Abdingbarkeit von Normen ist jedoch auch im Zivilrecht in einigen Fällen
gesetzlich eingeschränkt, zur Sicherung der Rechtsklarheit (Sachenrecht)
oder zum Schutz einer Vertragspartei, die besonders schutzwürdig ist. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Vertragsparteien faktisch sich nicht als
gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, sondern eine Partei eine wirtschaftlich
schwächere Stellung innehat.
Beispiele:
Ob eine zivilrechtliche Regelung ausnahmsweise zwingend ist, muss durch ihre Auslegung der Norm ermittelt werden. Ihr zwingender Charakter ergibt sich entweder durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abdingbarkeit
Dispositives Recht
Günstigkeitsprinzip
Öffentliches Recht
Privatautonomie
Rechtsgebiete
Sachenrecht
Verbraucher
Willenserklärung
Zivilrecht