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Zwischenurteil

Urteil, bei dem über einen - meist prozessrechtlichen - Zwischenstreit entschieden wird.

Durch Zwischenurteil wird nicht wie beim Teilurteil über einen Teil des Streitgegenstandes oder allein die Widerklage und nicht wie beim Vorbehaltsurteil auflösend bedingt über den Klageanspruch entschieden, sondern über einzelne oder mehrere einzelne Streitpunkte. Mit Zwischenurteil soll dieser Streit beigelegt werden, um das weitere Verfahren zu entlasten und ein Endurteil zu ermöglichen.

Das Zwischenurteil ergeht als Feststellungsurteil (Ausnahme § 135 Absatz 2 ZPO).

Es bindet das Gericht bei seinen späteren Entscheidungen (§ 318 Zivilprozessordnung).

Zumeist betrifft das Zwischenurteil verfahrensrechtliche Streitpunkte.
Die häufigsten Entscheidungen, die durch Zwischenurteil getroffen werden können, sind:

Als "unechte Zwischenurteile" werden Urteile bezeichnet, in denen innerhalb eines Rechtsstreits ein Zwischenstreit zwischen einer Partei und einem Dritten endgültig entschieden wird (§§ 71 Absätze 1 und 2, 135 Absätze 2 und 3, 387, 402, 372a ZPO), das den Streit mit diesem Dritten endgültig entscheidet.

Fallgruppen, in denen ein unechtes Zwischenurteil möglich ist:

Zwischenurteile enthalten grundsätzlich keine Kostenentscheidung und können nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angefochten werden. Nur unechte Zwischenurteile regeln auch die Kosten und sind selbstständig mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Ein besonderes Zwischenurteil ist das Grundurteil. Dabei wird über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entschieden (§ 304 ZPO, § 111 VwGO, § 130 SGG, § 99 FGO). Es entscheidet bei einer Zahlungsforderung darüber, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Die Höhe des Anspruchs ist dem darauf folgenden Betragsverfahren vorbehalten. Bezüglich der Rechtsmittel ist das Grundurteil - im Unterschied zu anderen Zwischenurteilen - als Endurteil anzusehen.

Praxistipp:

Ein Grundurteil sollte nur ergehen, wenn durch die Vorabentscheidung eine echte Verfahrensvereinfachung zu erwarten ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abstammung
Blutprobe
Endurteil
Nebenintervention
Rubrum
Sofortige Beschwerde
Streitgegenstand
Teilurteil
Tenor eines Urteils
Urteile/ vollstreckungsfähige
Urkundenbeweis
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zeugnisverweigerungsrecht

Norm:
§ 109 VwGO
§ 97 FGG
§ 303 ZPO
§ 304 ZPO


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